Vorsorgevollmacht: fünf Fehler, die teuer werden
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Der Bundesgerichtshof verlangt für Patientenverfügungen konkrete Angaben zu Behandlungssituation und Maßnahme. Pauschale Formeln laufen ins Leere. Was stattdessen hineingehört — mit Beispielen.
Es ist der meistgeschriebene Satz in deutschen Patientenverfügungen — und er trägt nicht. Der Bundesgerichtshof hat mehrfach entschieden, dass „keine lebensverlängernden Maßnahmen“ allein nicht ausreicht. Der Satz benennt weder eine Situation noch eine Maßnahme und lässt genau die Unsicherheit zurück, die er beseitigen sollte.
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§ 1827 BGB verlangt, dass die Verfügung sich auf bestimmte, noch nicht unmittelbar bevorstehende Untersuchungen, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe bezieht. „Bestimmt“ ist der entscheidende Begriff: Situation und Maßnahme müssen so benannt sein, dass ein Arzt am Bett erkennt, ob sie gemeint ist.
Nicht: „wenn keine Aussicht auf Besserung besteht“. Sondern zum Beispiel: bei einer unheilbaren, tödlich verlaufenden Erkrankung im Endstadium; bei dauerhaftem Ausfall der Hirnfunktion; bei weit fortgeschrittener Demenz mit dauerhaftem Verlust der Fähigkeit zur Nahrungsaufnahme. Das sind Situationen, die sich feststellen lassen.
Nicht: „keine Apparate“. Sondern: Wiederbelebung, künstliche Beatmung, künstliche Ernährung über eine Magensonde, Dialyse, Gabe von Antibiotika, Bluttransfusion. Zu jeder dieser Maßnahmen lässt sich sagen, ob sie in der beschriebenen Situation gewünscht ist oder nicht.
Schmerz- und Symptombehandlung. Wer alle Maßnahmen ablehnt, lehnt im Zweifel auch sie ab. Die meisten Menschen wollen das Gegenteil: keine lebensverlängernde Behandlung, aber jede Linderung, auch wenn sie das Leben verkürzen könnte. Dieser Satz gehört ausdrücklich hinein.
Die Patientenverfügung sagt, was gelten soll. Sie setzt es nicht durch. Dafür braucht es einen Menschen mit Vorsorgevollmacht, der gegenüber Klinik und Ärzten auftritt und dort entscheidet, wo die Verfügung keine Antwort gibt. Eines ohne das andere lässt eine Lücke, die im Zweifel das Gericht schließt.
Eine Verfügung, die jede intensivmedizinische Maßnahme ablehnt, und ein Organspendeausweis widersprechen einander praktisch: Eine Organentnahme setzt voraus, dass der Kreislauf zunächst aufrechterhalten wird. Wer beides möchte, muss das in der Verfügung ausdrücklich zulassen.
Nein. § 1827 BGB verlangt Schriftform mit eigenhändiger Unterschrift. Eine Beurkundung macht sie nicht wirksamer; entscheidend ist der Inhalt.
Eine gesetzliche Frist gibt es nicht. Eine regelmäßig erneuerte Unterschrift wiegt in der Praxis aber schwerer. Ein bis zwei Jahre sind eine gute Gewohnheit, spätestens nach einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustands.
Dann muss der mutmaßliche Wille ermittelt werden — aus früheren Äußerungen, Wertvorstellungen, religiösen Überzeugungen. Je mehr davon aufgeschrieben ist, desto tragfähiger ist diese Ermittlung.
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