Vorsorgevollmacht: fünf Fehler, die teuer werden
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Bestattungswünsche im Testament werden regelmäßig zu spät gelesen: Das Nachlassgericht eröffnet es oft erst Wochen nach der Beisetzung. Was in welches Dokument gehört und warum beide nebeneinander stehen.
Der Fehler ist verbreitet und folgenreich: Bestattungswünsche stehen im Testament. Das Nachlassgericht eröffnet ein Testament aber erst nach dem Tod — oft Wochen später, wenn die Beisetzung längst stattgefunden hat. Die Wünsche waren da, gelesen hat sie niemand.
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Das Testament regelt das Vermögen und wirkt ab der Eröffnung durch das Nachlassgericht. Die Bestattungsverfügung regelt den Abschied und muss am ersten Tag greifbar sein. Beide schließen einander nicht aus, sie beantworten verschiedene Fragen zu verschiedenen Zeitpunkten.
Bestattungsart, Ort, Grabart, Sarg oder Urne, ob und wie eine Trauerfeier stattfinden soll, Musik, wer sprechen soll, wer benachrichtigt wird. Es gibt keine Formvorschrift — unterschreiben, datieren und dafür sorgen, dass sie gefunden wird, genügt.
Wer erbt, in welchen Anteilen, wer welchen Gegenstand bekommt, wer Testamentsvollstrecker sein soll. Für das eigenhändige Testament gilt § 2247 BGB: vollständig handschriftlich, mit Ort, Datum und Unterschrift. Ein getipptes und unterschriebenes Blatt ist unwirksam.
Nach § 1968 BGB trägt der Erbe die Kosten der Beerdigung. Wer im Testament jemanden einsetzt, setzt damit auch fest, wer zunächst zahlt. Ist der Nachlass klein, kann das eine Belastung sein, die niemand erwartet hat — das ist das Argument für eine abgesicherte Vorsorge, unabhängig vom Testament.
Nicht im Bankschließfach: Das wird häufig erst Wochen nach dem Tod geöffnet. Nicht beim Nachlassgericht: Dort liegt das Testament, das zu spät kommt. Sondern dort, wo Ihre Familie am ersten Tag nachsieht — und in Kopie bei dem Haus, das Sie begleiten soll.
Soll eine bevollmächtigte Person nach Ihrem Tod noch handeln dürfen — Verträge kündigen, die Bestattung beauftragen —, muss die Vorsorgevollmacht ausdrücklich „über den Tod hinaus“ gelten. Ohne diesen Zusatz endet sie mit dem Tod.
Sie bindet die Angehörigen im Rahmen des Totenfürsorgerechts, das die Rechtsprechung gewohnheitsrechtlich anerkennt. Weichen sie ohne guten Grund davon ab, handeln sie pflichtwidrig. In der Praxis setzt sich kaum eine Familie über einen schriftlich festgehaltenen Wunsch hinweg.
Nein. Es gibt keine Formvorschrift. Entscheidend ist, dass die Verfügung erkennbar von Ihnen stammt und im Ernstfall gefunden wird.
Technisch ja, praktisch nein. Sobald Bestattungswünsche in einem Testament stehen, teilen sie dessen Schicksal: Sie werden erst mit der Eröffnung gelesen. Zwei getrennte Dokumente sind der sichere Weg.
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