Ausgelegte Formulare und Aktenmappen auf einem hellen Holztisch, daneben eine Lesebrille
Wirkt zu Lebzeiten

Die Vorsorgevollmacht

Ohne Vorsorgevollmacht bestellt das Betreuungsgericht eine rechtliche Betreuung — auch wenn erwachsene Kinder da sind. Was die Vollmacht regelt, welche Form sie braucht und was das Ehegattennotvertretungsrecht seit 2023 ändert.

Kurz gesagt

Mit einer Vorsorgevollmacht bestimmen Sie, wer für Sie handeln darf, wenn Sie es selbst nicht mehr können. Ohne sie darf das niemand automatisch — auch Ehepartner und erwachsene Kinder nicht. Dann bestellt das Betreuungsgericht eine rechtliche Betreuung, und wer das wird, entscheidet nicht Ihre Familie.

Das ist der Punkt, an dem die meisten überrascht sind. Die Vorstellung, dass Angehörige im Notfall „schon irgendwie“ entscheiden dürfen, ist verbreitet und falsch. Volljährige Menschen vertreten sich selbst. Können sie das nicht mehr, braucht es entweder eine Vollmacht — oder das Gericht.

Seit dem 1. Januar 2023 gibt es eine einzige Ausnahme: Ehegatten und eingetragene Lebenspartner dürfen sich in Gesundheitsangelegenheiten für längstens sechs Monate gegenseitig vertreten (§ 1358 BGB). Das gilt nur für medizinische Fragen, nicht für Bankgeschäfte, Wohnung oder Verträge — und es endet nach sechs Monaten. Als Ersatz für eine Vollmacht taugt es nicht.

Die Vorsorgevollmacht wirkt dagegen sofort und ohne Gericht. Sie bleibt in Ihrer Hand: Sie bestimmen, wer sie bekommt, wie weit sie reicht und wann sie gelten soll. Widerrufen können Sie sie jederzeit, solange Sie geschäftsfähig sind.

Worauf es bei der Vollmacht ankommt
  • Schriftform mit Datum und eigenhändiger Unterschrift
  • Die bevollmächtigte Person mit vollem Namen und Anschrift benennen
  • Ausdrücklich aufführen, was umfasst sein soll: Gesundheit, Aufenthalt, Vermögen, Post, Behörden
  • Bei Immobiliengeschäften und Grundbuch: notarielle Beurkundung nötig
  • Für Bankgeschäfte zusätzlich die Vollmachtsformulare der Bank ausfüllen
  • Freiwillige Registrierung im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer
  • Das Original der bevollmächtigten Person zugänglich machen — eine Kopie genügt Banken oft nicht
  • Alle paar Jahre erneut unterschreiben, damit niemand die Aktualität bezweifelt
Banken akzeptieren nicht jede Vollmacht

Viele Kreditinstitute verlangen für Kontoverfügungen ihre eigenen Formulare oder eine notariell beglaubigte Unterschrift. Eine allgemeine Vorsorgevollmacht reicht ihnen häufig nicht. Klären Sie das mit Ihrer Bank, solange Sie es selbst können — im Ernstfall ist es zu spät.

Häufige Fragen

Für die meisten Fälle nicht. Schriftform mit Unterschrift genügt. Notarielle Beurkundung ist erforderlich, wenn die Vollmacht Grundstücksgeschäfte, die Aufnahme von Darlehen oder die Führung eines Handelsgewerbes umfassen soll. Eine öffentliche Beglaubigung durch die Betreuungsbehörde ist die günstigere Zwischenstufe.

Die Vorsorgevollmacht vermeidet die Betreuung — sie überträgt die Vertretung direkt an eine Person Ihres Vertrauens. Die Betreuungsverfügung greift erst, wenn es doch zur Betreuung kommt, und sagt dem Gericht, wen es bestellen soll. Viele Menschen machen beides: Vollmacht als Hauptweg, Betreuungsverfügung als Auffanglösung.

Ja, und in vielen Familien ist das sinnvoll. Legen Sie fest, ob die Personen einzeln oder nur gemeinsam handeln dürfen. Einzelvertretung ist im Alltag praktikabler; Gesamtvertretung schützt vor Alleingängen, kann aber im Notfall lähmen.

Die Bundesnotarkammer erhebt dafür eine geringe einmalige Gebühr, gestaffelt nach Art der Meldung. Die Registrierung ist freiwillig; sie sorgt dafür, dass das Betreuungsgericht die Vollmacht findet, bevor es eine Betreuung einrichtet. Den Text der Vollmacht selbst speichert das Register nicht.

Mittelbar ja. Die Vollmacht endet mit dem Tod, wenn nichts anderes vereinbart ist. Soll die bevollmächtigte Person auch danach handeln dürfen — etwa Verträge kündigen oder die Bestattung beauftragen —, muss die Vollmacht ausdrücklich „über den Tod hinaus“ gelten. Das ist ein Satz, der oft fehlt.

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